Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 124 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
| |

§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens


§ 124 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören

1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,

2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,

3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 124 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SGB VII Versicherungsfreiheit (vom 01.01.2024)
... der Ehegatten oder der Lebenspartner unentgeltlich tätig ist, es sei denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt tätig. (5) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 sind frei ...