(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach §
125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
- der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
- 2.
- die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
- 3.
- die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
- 4.
- der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
- 5.
- die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3)
1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet.
2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach §
110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855