§ 1273 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten


§ 1273 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) 1Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

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Zitierungen von § 1273 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1273 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 13 SchRGDV Bestehende Pfandrechte
... Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273ff . des Bürgerlichen ...


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