§ 127 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250; zuletzt geändert durch B. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 220
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung


§ 127 hat 1 frühere Fassung

(1) 1Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. 2Im Übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. 3Der Präsident, eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, ein Ausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung können eine Auslegungsentscheidung dieser Geschäftsordnung beantragen. 4Die hierzu Berechtigten können verlangen, dass die Auslegungsentscheidung dem Bundestag zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Wird ein entsprechendes Verlangen gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht vorgebracht, entscheidet der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, in welcher Form seine Auslegung bekanntzumachen ist.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages B. v. 17. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 250 m.W.v. 1. November 2025

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Frühere Fassungen von § 127 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2025Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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