- 1.
- die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2, 3 oder Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
- 3.
- die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
2Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
- 1.
- eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
- 2.
- die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach
§ 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.