(1)
1Den nach den
§§ 94 und
95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind.
2§ 120 Abs. 2 und
§ 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in
§ 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513