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Artikel 128 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 128 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 128 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB VII § 9, § 15, § 34, § 188, § 199, § 200, § 201, § 202, § 203, § 204, § 206, § 207

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 199 wird wie folgt gefasst:

§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger".

b)
Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte".

c)
Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:

§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten".

d)
Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Dateisysteme".

e)
Die Angabe zu § 204 wird wie folgt gefasst:

§ 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger".

f)
Die Angabe zu § 206 wird wie folgt gefasst:

§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten".

g)
In der Angabe zu § 207 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

2.
§ 9 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

5.
In § 188 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die von den Krankenkassen an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."

6.
§ 199 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 199 Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch die Wörter „verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

7.
In § 200 Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und wird das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

8.
Die Angabe zum Achten Kapitel Zweiter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung durch Ärzte".

9.
§ 201 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:

§ 201 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten".

b)
In Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."

10.
§ 202 Satz 2 wird aufgehoben.

11.
§ 203 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Zahnärzten an den Unfallversicherungsträger übermittelten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des Versicherten gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend."

12.
Die Angabe zum Achten Kapitel Dritter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Dateisysteme".

13.
§ 204 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu § 204 wird wie folgt gefasst:

§ 204 Errichtung eines Dateisystems für mehrere Unfallversicherungsträger".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „eines Dateisystems" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 sowie in den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die Wörter „zu verarbeiten, zu nutzen" jeweils durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen" durch die Wörter „Vorsorgedateisystemen zu verarbeiten" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „In den Dateien" durch die Wörter „Für die Dateisysteme" ersetzt und werden das Komma und die Wörter „verarbeitet oder genutzt" gestrichen.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „In Dateien" durch die Wörter „Für die Aufnahme in Dateisysteme" ersetzt und werden jeweils die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „erhoben" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Speicherung der Sozialdaten eines Versicherten in Dateisystemen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur zulässig, wenn die betroffene Person vorher über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde Stelle und den Zweck des Dateisystems durch den Unfallversicherungsträger schriftlich unterrichtet wird. Dabei ist auf § 83 des Zehnten Buches hinzuweisen."

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „eines Dateisystems" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „eines Dateisystems" und werden die Wörter „eine gemeinsame Datei" durch die Wörter „ein gemeinsames Dateisystem" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In dem Dateisystem nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit der Zweck des Dateisystems ohne die Verarbeitung dieser Daten nicht erreicht werden kann."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" und werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Datei" durch die Wörter „das Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" und wird das Wort „dateiführenden" durch das Wort „dateisystemführenden" ersetzt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der das Dateisystem errichtet, hat dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die Errichtung eines Dateisystems nach Absatz 1 oder 4 vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen."

h)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Verantwortlicher für die Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Unfallversicherungsträger, der für den Versicherten zuständig ist."

14.
§ 206 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 206 Verarbeitung von Daten für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 2 und in Satz 2 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" und werden die Wörter „der Landesbeauftragte für den Datenschutz" durch die Wörter „die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

15.
In der Überschrift zu § 207 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 128 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 128 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 14 3. BükrEG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 192 Absatz 1 ...