(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Aufnahme einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen, die einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bedarf, unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
2Bei einer wesentlichen Änderung einer Tätigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle mitgeteilt wird und
- 2.
- ein Abdruck der Mitteilung der zuständigen Behörde übersandt wird.
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufbewahrung sichergestellt ist, 25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, ... 25. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 26. entgegen § 129 Absatz 1 ... Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt, 26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, ... 26. entgegen § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Übersendung erfolgt, 27. entgegen § 133 ...