Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion ab dem Jahr 2030 gelten für SO
2, NO
x oder Feinstaub PM
2,5 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren als eingehalten, sofern nach Umsetzung aller kosteneffizienten Maßnahmen in dem betreffenden Zeitraum eine gleichwertige Emissionsreduktion bei einem anderen in
§ 2 Absatz 1 genannten Schadstoff erfolgt.