§ 12 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die staatliche Prüfung besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil,

2.
einem mündlichen Teil und

3.
einem praktischen Teil.

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Zitierungen von § 12 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94 ATA-OTA-APrV Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
... in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung ...


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