(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 oder
§ 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und die in
§ 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr zu melden.
(2)
1Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die anderen weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht.
2Nach der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach
§ 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.
(3)
1Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist.
2Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach
§ 31 Absatz 7 multipliziert.
3Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
§ 9 BattDG Sicherheitsleistung ... für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, 2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder ... für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder 3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde ... 7 Absatz 2 Satz 3, § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3, 2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 und 3. die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26 ... Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen ...