(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,
- 2.
- Bewegung des Bestands an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,
- 3.
- Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238.
(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des
§ 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Bruttobeiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 3.
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften ... gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 ... §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt, 2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung ...