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§ 12 - Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung (BinSchKapAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 271 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-135 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,

2.
einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,

3.
Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,

4.
Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,

5.
mit Fahrzeugen an- und abzulegen,

6.
Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,

7.
Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,

8.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,

9.
zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,

10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie

11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

2Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.

(2) 1Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. 2Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. 2Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.



 

Zitierungen von § 12 BinSchKapAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchKapAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchKapAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 BinSchKapAusbV (zu § 12 Absatz 1) Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen"