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§ 12 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Vergütung von weiteren Leistungen



(1) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 beträgt je Testung 15 Euro.

(2) Sofern der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.

(3) 1Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung. 2Führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen keine Schulungsmaßnahmen vergütet werden.

(4) Die an die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, 5 Euro.



 
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Frühere Fassungen von § 12 TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 16.01.2021)
... 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz ... Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2 und 4 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ... Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. Die erforderlichen Angaben sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... V1) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Vergütung von weiteren Leistungen". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „ § 12 Vergütung von weiteren Leistungen". 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird ... wird das Wort „Ärztliche" gestrichen und werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4" und die ... die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4" und die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die ... die Wörter „in der am 15. Januar 2021 geltenden Fassung" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...