(1) Die an die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den
§§ 9 bis 11 beträgt je Testung 15 Euro.
(2) Sofern der nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als weiterer Leistungserbringer beauftragte Dritte kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, beträgt die zu zahlende Vergütung für die Leistungen nach Absatz 1 je Testung 9 Euro.
(3)
1Für die ärztliche Schulung des Personals in nichtärztlich geführten Einrichtungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und von einem nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Leistungserbringer beauftragten Dritten, der kein ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungserbringer ist, zur Anwendung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests erhält der durchführende Arzt für eine höchstens alle zwei Monate je Einrichtung stattfindende Schulung 70 Euro je Schulung.
2Führt eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes diese Schulung durch, dürfen keine Schulungsmaßnahmen vergütet werden.
(4) Die an die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach
§ 2 beträgt für den Fall, dass keine Testung durchgeführt worden ist, 5 Euro.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 16.01.2021) ... 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz ... Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2 und 4 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ... Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. Die erforderlichen Angaben sind ...
V. v. 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV ... V1) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 Vergütung von weiteren Leistungen". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „ § 12 Vergütung von weiteren Leistungen". 2. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 wird ... wird das Wort „Ärztliche" gestrichen und werden die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4" und die ... die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1, 2 und 4" und die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die ... die Wörter „in der am 15. Januar 2021 geltenden Fassung" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...