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§ 12 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 12 Zulassung der Rechtsbeschwerde



(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag der betroffenen Person oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder

2.
den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) 1Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. 2Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. 3Die Vorschriften über die Anbringung von Beschwerdeanträgen und deren Begründung (§§ 344 und 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. 4Bei der Begründung soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen eine der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 5§ 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Das Beschwerdegericht entscheidet über den Zulassungsantrag durch Beschluss. 2Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. 3Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ist.

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Zitierungen von § 12 DECHPolVtrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DECHPolVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DECHPolVtrUG Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
... nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht, 2. ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt, 3. besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen ...