(1) Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.
(2) Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der
Richtlinie 2000/31/EG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 eine Kontaktstelle oder eine Person ... 3. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht oder nicht spätestens mit Anbieten des Vermittlungsdienstes ...