Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 314" durch die Angabe „§ 403a" ersetzt.
- 2.
- In § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 263" durch die Angabe „bis 263a" ersetzt.
- 3.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal".
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 275 bis 305a" durch die Wörter „das Neunte und Zehnte Kapitel" ersetzt.
- c)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Telematikinfrastruktur, die Förderung von offenen Standards und Schnittstellen sowie das Nationale Gesundheitsportal sind das Elfte und Zwölfte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 291a Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 56 Satz 3 in Verbindung mit § 352, § 356 Absatz 1 oder 2, § 357 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 359 Absatz 1 oder § 361 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 56 Satz 3 in Verbindung mit
- 1.
- § 335 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,
- 2.
- § 335 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung abschließt oder
- 3.
- § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift."
- c)
- In Absatz 7 wird die Angabe „§ 306" durch die Angabe „§ 396" ersetzt.
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025