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§ 12 - Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)

§ 12 Unverhältnismäßige Maßnahmen



Hält die Agentur im Fall des § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes die von der Sicherheitsbehörde getroffenen Maßnahmen für unverhältnismäßig, findet das Verfahren nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.

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