Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2023 aufgehoben

§ 12 - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

V. v. 26.08.2022 BGBl. I S. 1446 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 37
Geltung ab 01.09.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-9 Energieversorgung
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§ 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten



Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.



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