(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2)
1Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.
2Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein Gebrauch gemacht werden.
3Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach
§ 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach
§ 7 und Ausgaben nach
§ 10 zu ergänzen.
4Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend
§ 11 Absatz 7 Satz 5.
(3)
1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.
2Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und erteilt den Prüfauftrag.
3Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.
(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes ... gefasst: „Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung." 4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt ... nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 . (5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung ... dargestellt. Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2 . Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds ... Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und ... übernommen werden." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (1) Auf die Führung ... den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen." 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Entlastung des Vorstands; ...