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FeinwerkMechMstrV
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§ 12
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§ 12 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)
V. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219
Handwerk im Allgemeinen
1 Änderung
§ 11
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→
§ 13
§ 12 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Vorschriften der
Meisterprüfungsverfahrensverordnung
bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der
Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung
.
§ 11
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§ 13
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Zitierungen von
§ 12 FeinwerkMechMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinwerkMechMstrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 11 FeinwerkMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 11
bis
13 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...
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