(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens. 3Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben.