§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 12 Aufbau des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

 AbschnittAusbildungsortDauer
 123
1BachelorstudiumUniversität27 Monate
2berufspraktische
Studienzeiten
Informations-
technikzentrum
Bund
insgesamt
9 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums




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