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§ 12 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Fachliche Sachbearbeitung",
- 2.
- „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_JFAngAusbV.htm
