Das
Außensteuergesetz vom
8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung oder einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde ein Tatbestand des § 6 Absatz 1 in einer bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht, ist § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die Abwicklung dieses Falles über den 31. Dezember 2021 hinaus anzuwenden."
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023) ... (4) Artikel 23 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16, 18, ...