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§ 12 - Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.12.2025; FNA: 611-9-37 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Meldeverfahren
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. 2Die zuständige Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im Bundessteuerblatt bekannt.
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Zitierungen von § 12 KStTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KStTG Meldepflicht
... Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht ...
§ 14 KStTG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... der Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1 zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, das auf den Meldezeitraum folgt, auf ...
§ 16 KStTG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
... Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12 Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_KStTG.htm
