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§ 12 - LNG-Verordnung (LNGV)

V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas

§ 12 Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen



Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.

 
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