Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |

§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses



(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.



 

Zitierungen von § 12 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( § 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( § 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...