§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)

Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 12 Anforderungen im Auswahlverfahren



(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.

(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:

1.
Selbstkompetenz,

2.
Methodenkompetenz,

3.
Fachkompetenz,

4.
Sozialkompetenz sowie

5.
Führungs- und Managementkompetenz.

(3) 1Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.



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