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§ 12 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

5.
Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,

6.
Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,

7.
Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Gestalten und Herstellen eines Portativs,

2.
Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,

3.
Herstellen einer Windlade oder

4.
Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. 3Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.