Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 12 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) An jeder Pflegeschule, die die Ausbildung zur Pflegefachassistenz durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zuständig.

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Zitierungen von § 12 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( §§ 12 und 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...


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