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§ 12 - Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung (PWMAusbV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1189
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,

2.
vorgefertigte Bauteile zu spannen, zu schleifen und zu richten,

3.
Schneiden zu stabilisieren, zu präparieren sowie deren Qualitäten zu beurteilen,

4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,

5.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen sowie

6.
Schneidwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Messers oder Herstellen eines Maschinenmessers und

2.
Herstellen einer Schere aus Rohware.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. 2Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.