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§ 12 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Anträge auf Notifizierung



(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:

1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und

2.
sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.

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Zitierungen von § 12 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 ProdSG Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
... zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag ... und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen: 1. die erforderliche Anzahl von ... qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat, 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der ...
§ 15 ProdSG Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
... 1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine ... 2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit ... die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2 , legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den anderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
§ 17 14. ProdSV Betreiberprüfstellen (vom 30.05.2026)
... Die Notifizierung von Betreiberprüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 und 14 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes sowie nach Artikel 25 der Richtlinie 2014/68/EU in ...