§ 12 - Samenspenderregistergesetz (SaRegG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 16a Abs. 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960, 1018
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 212-5 Gesundheitswesen
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§ 12 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2, 3 oder 4 dort genannte Daten, eine Spendenkennungssequenz, eine eindeutige Spendennummer oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 eine Samenspende abgibt,

3.
entgegen § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 Satz 1 eine Spendenkennungssequenz, eindeutige Spendennummer oder Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Samen für eine Befruchtung verwendet,

5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genannte Daten übermittelt werden, oder

6.
entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 dort genannte Daten verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



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