§ 12 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Leistenkopien anzufertigen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

3.
Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,

4.
Schäfte herzustellen,

5.
Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,

6.
Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,

7.
Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen.

(3) 1Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.



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