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§ 12 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 12 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 13.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 14 und

2.
eine Projektarbeit nach § 15.

(3) 1Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1. 2Die weiteren Prüfungsleistungen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung über das Erreichen von mindestens 50 Punkten in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 erbracht werden. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.