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§ 12 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 12 Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen



1Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

1.
die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung und

2.
die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung.

2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Löschwasseranlagen und Tränkwasseranlagen, wenn in diese Nichttrinkwasseranlagen ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird. 3Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle kann bestimmen, dass für die Anzeigen nach Satz 1 einheitliche Vordrucke zu verwenden oder einheitliche elektronische Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden sind.

 
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Zitierungen von § 12 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
...  1. entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1 , § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV " durch die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV" ...