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§ 12 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten



(1) 1Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. 2Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist.

(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 12 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 ÜAnlG Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
... beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen ...