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§ 12 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen und Siegel



(1) 1Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen kann auf Verlangen eines Antragstellers folgende Attribute enthalten:

1.
Angaben über die Vertretungsmacht des Antragstellers für eine dritte Person,

2.
amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person des Antragstellers und

3.
weitere personenbezogene Angaben.

2Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Einwilligung der dritten Person nachgewiesen wird. 3Amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. 4Weitere personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgenommen werden.

(2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des Namens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Person oder amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung der dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle zur Verwendung des Pseudonyms vorliegt.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. 2Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel können auch die Vertretungsverhältnisse innerhalb der antragstellenden juristischen Person enthalten, sofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden.



 

Zitierungen von § 12 VDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 VDG Widerruf qualifizierter Zertifikate
... kenntlich machen. (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch die dritte Person oder die für die amts- und ... (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach § 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 , so kann auch die dritte Person oder die für die amts- und berufsbezogenen oder sonstigen ...
§ 19 VDG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz ...
§ 20 VDG Verordnungsermächtigung
... nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18, 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vertrauensdiensteverordnung (VDV)
V. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 114
§ 3 VDV Dokumentation der Ausgabe qualifizierter Zertifikate für Vertrauensdienste
... des Registers oder Dokuments muss nicht zur Dokumentation genommen werden. (2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erforderliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigungen müssen qualifiziert ...