(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von
§ 9, gelten nicht für
- 1.
- Mehrwegverpackungen,
- 2.
- Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
- 3.
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes ... § 10 Datenmeldung § 11 Vollständigkeitserklärung § 12 Ausnahmen Abschnitt 3 Sammlung, Rücknahme und Verwertung § 13 ... § 2 des Signaturgesetzes" gestrichen. 12. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Ausnahmen (1) Die Vorschriften ... 12. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, ...