Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12a - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
|

§ 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie



(1) 1Wenn die Anwendung der in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte oder der in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte im Einzelfall für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre, so kann die zuständige Behörde abweichende, weniger strenge Emissionsbegrenzungen innerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festlegen. 2Es sind für die betroffene Anlage die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festzulegen, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten und möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen.

(2) 1Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT-Schlussfolgerungen genannt und weniger strenge Fristen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,

2.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre oder

3.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

2Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. 3Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. 4Weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. 5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 sind die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Umweltleistungsgrenzwerten kann die zuständige Behörde auf Antrag Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte und weniger strenge Fristen festlegen, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Anlagenbetreiber unverhältnismäßig wäre.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist.

(5) 1Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen ist durch die zuständige Behörde bei Erteilung einer Neugenehmigung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 sicherzustellen, dass

1.
die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage insgesamt beitragen, und

2.
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

2Im Fall des Satzes 1 sind die in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Emissionswerte nicht mehr anzuwenden, soweit die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen. 3Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen, sind die abweichenden Anforderungen nicht anzuwenden.

(6) Für den Fall, dass eine Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die jeweilige Anlagenart keine emissionsbezogenen oder umweltleistungsbezogenen Anforderungen vorsieht oder die Anforderungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken, gilt bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie Absatz 5 entsprechend.

(7) 1Im Fall des Absatzes 6 hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 1 festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen, wenn

1.
für die jeweilige Anlagenart keine BVT-Schlussfolgerungen vorliegen,

2.
die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine emissionsbezogenen Anforderungen enthalten oder

3.
die Anforderungen in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen abdecken.

2Die Emissionsbegrenzungen dürfen die in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. 3Bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 Nummer 2 ist sicherzustellen, dass ein Umweltschutzniveau gewährleistet wird, das mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.





 

Frühere Fassungen von § 12a BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2026Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
vom 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BImSchG Nachträgliche Anordnungen (vom 21.10.2026)
... Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (2) Die zuständige Behörde darf eine ... 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. (2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend. (2b) ... den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ... soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. ...
§ 29c BImSchG Analyse und Überwachung der Schadstoffkonzentration im Aufnahmemilieu bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (vom 21.10.2026)
... wird. (2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration ...
§ 31 BImSchG Auskunftspflichten des Betreibers (vom 21.10.2026)
... in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und ...
§ 52a BImSchG Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (vom 21.10.2026)
... nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a . (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag ... Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine ...
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 21.10.2026)
... nach Satz 1 finden § 7a, § 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4 , § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung. Im Fall einer ... Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer ... § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach ...
Anlage 2 BImSchG (zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5, § 48 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (vom 21.10.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304
Artikel 1 RL-2024/1785-UG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 12 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der ... zur Bestimmung des Standes der Technik Anlage 2 (zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5 , § 48 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Prüfung der ... des genehmigten Rahmens erfolgen sollen." 12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „§ 12a Emissionsbegrenzungen und ... 12. Nach § 12 wird der folgende § 12a eingefügt: „ § 12a Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Anlagen nach der ... Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden." c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ... c) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) § 12a Absatz 1 bis 4, 6 und 7 gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend." d) ... Für den Fall, dass von der Behörde auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 Emissionsbegrenzungen oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ... werden soll, ist Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Sieht die Behörde auf Grundlage des § 12a Absatz 2 von dem Erlass einer nachträglichen Anordnung ab, teilt sie dies dem Betreiber mit. § 10 ... wird. (2) Gewährt die zuständige Behörde eine Abweichung nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , hat der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Abweichung auf die Immissionskonzentration ... in einer Genehmigung oder nachträglichen Anordnung eine Emissionsbegrenzung nach § 12a Absatz 4 oder § 17 Absatz 2a festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und ... nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerte sowie die Nebenbestimmungen nach § 12 und § 12a . (2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag des ... Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 alle vier Jahre oder im Rahmen der Überwachung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, falls eine ... nach Satz 1 finden § 7a, § 48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4 , § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung ... Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern ... gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach ... die folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 (zu § 7a Absatz 3 Satz 4, § 12a Absatz 2 Satz 5 , § 48 Absatz 3 Satz 4) Kriterien für die Prüfung der ...