Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des §
210 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach §
5 Abs. 1 Nr. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.