Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |

§ 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft



(1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des Antragstellers unentgeltlich Rechtsauskunft nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2) In den Fällen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 und des Artikels 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist die Rechtsauskunft ausgeschlossen.





 

Frühere Fassungen von § 12b AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 60a AufenthG Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) (vom 12.06.2026)
... erfolgte auf Grund einer Beratung nach einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
...  f) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft § 12c Beschränkung des Zugangs zu ... b) Absatz 3 wird gestrichen. 13. Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „§ 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft  ... Nach § 12a werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt: „ § 12b Unentgeltliche Rechtsauskunft (1) Das Bundesamt gewährt auf Ersuchen des ...