§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Frühere Fassungen von § 12c RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 14 RechtsBehEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 12b folgende Angabe eingefügt: „§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 12b wird folgender § 12c ... 12c Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt: „§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare ... 2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt: „§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12c_RVG.htm