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§ 12l - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 12l Verordnungsermächtigungen



Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,

2.
vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.



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Frühere Fassungen von § 12l ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
aktuellvor 01.08.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12l ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12l ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
Artikel 1 3. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 § 12k Verordnungsermächtigungen". 2. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb ... Gemisches untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder Gemisches anordnen. § 12k Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 86
Artikel 1 5. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse § 12l Verordnungsermächtigungen". c) Die Angabe zu § 17 wird durch die ... genutzt werden können." 6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt: „§ 12l Verordnungsermächtigungen Die ... 6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt: „ § 12l Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit ...