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Artikel 131 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 131 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 131 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB X § 67, § 67b, § 67c, § 68, § 71, § 75, § 78, § 80

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 67 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72)" durch die Wörter „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.
§ 67b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist."

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten."

3.
In § 67c Absatz 4 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „verändert, genutzt und in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

4.
In § 68 Absatz 1a wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

5.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder" durch die Wörter „des Bundes nach § 1 Nummer 8 und 9, § 3 Absatz 4, nach den §§ 5 bis 7 sowie nach den §§ 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes oder nach" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
für die Erfüllung der in § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder

6.
für die Erfüllung der nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende."

6.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Versicherungsträgern nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches" die Wörter „oder von deren Verbänden" eingefügt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

7.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialdaten" die Wörter „nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" und werden nach den Wörtern „nichtöffentliche Stelle" die Wörter „auf deren Ersuchen hin" eingefügt.

8.
Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn Dienstleister in der Informationstechnik, deren absolute Mehrheit der Anteile oder deren absolute Mehrheit der Stimmen dem Bund oder den Ländern zusteht, mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde des Verantwortlichen beauftragt werden."



 

Zitierungen von Artikel 131 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 131 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 38 SozERG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.10.2021)
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt ...