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§ 131g - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer



(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, kann abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat.

(2) 1Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Die §§ 13 bis 13b finden entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 131g WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 21 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
aktuellvor 06.09.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 131g WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131g WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)
V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
§ 25 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 15.07.2016)
... 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Herkunftsstaaten und gegebenenfalls anderer Aufnahmestaaten zusammen." 111. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom ... 113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des ... gestrichen und die Wörter „6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1)" durch die Wörter „50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften durchführen." 69. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 12 BilMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... durch die Wörter „, §§ 66b und 136" ersetzt. 10. In § 131g Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die ...

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 21 BQFGEG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes § 131i". 2. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der ...

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
§ 1 WPBHV Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
... Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, so sind die von den Versicherungsunternehmen eines ...