Artikel 132 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 132 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 LuftVZO § 64

In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 132 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 132 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Artikel 4 LuftGerPVuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt ohne ...


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