§ 132 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 132 Bericht


§ 132 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen dieses Buches sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(2) Der Bericht ist erstmals bis zum 1. Januar 2028 und sodann alle vier Jahre vorzulegen.

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Zitierungen von § 132 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 132 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 SGB XIV Aufgaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (vom 01.01.2024)
... der amtlichen Statistik nach § 126, 7. die Erstellung des Berichts nach § 132 sowie 8. die Abwicklung von Forschungsprojekten im Bereich der Sozialen ...


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